VGH Bayern - Urteil vom 23.06.2020
1 N 17.972
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 6 Abs. 4 S. 2; BauNVO § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16890
NVwZ-RR 2020, 920

Erfolgreiche Anfechtung eines Bebauungsplans; Städtebauliche Erforderlichkeit; Verstoß der textlichen Festsetzung zur Wandhöhe gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot

VGH Bayern, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 1 N 17.972

DRsp Nr. 2020/11496

Erfolgreiche Anfechtung eines Bebauungsplans; Städtebauliche Erforderlichkeit; Verstoß der textlichen Festsetzung zur Wandhöhe gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot

1. Städtebauliches Ziel kann auch sein, eine privilegierte Nutzung im Außenbereich zu beschränken. Es ist daher im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner für die privilegierte Nutzung als Gartenbaubetrieb von Bebauung freizuhaltende Flächen sowie Bauräume festgesetzt hat.2. Die Festsetzung der Wandhöhe setzt die Bestimmung der erforderlichen Bezugspunkte voraus. Nimmt die Gemeinde auf den Erdgeschossfertigfußboden Bezug, muss erkennbar sein, auf welcher Höhe sich dieser befinden soll.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan "Sondergebiet S* ..." vom 24. April 2017, bekannt gemacht am 8. Mai 2017, ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 8 GKG).

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 6 Abs. 4 S. 2; BauNVO § 18 Abs. 1;

Tatbestand