BGH - Urteil vom 19.01.2017
VII ZR 235/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 634 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 3 -4; BGB § 638;
Fundstellen:
BGHZ 213, 319
BauR 2017, 1024
MDR 2017, 513
NJW 2017, 1607
ZfBR 2017, 340
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 236/04
OLG Düsseldorf, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 220/13

Erfolgreiche Geltendmachung von Mängelrechten durch den Besteller ohne Abnahme des Werks; Übergang des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis; Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen VII ZR 235/15

DRsp Nr. 2017/10377

Erfolgreiche Geltendmachung von Mängelrechten durch den Besteller ohne Abnahme des Werks; Übergang des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis; Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes

a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt.c) Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn mit diesem Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird.

Tenor