BVerwG - Urteil vom 27.08.2020
4 CN 4.19
Normen:
BauGB § 13a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 169, 219
BauR 2021, 47
DVBl 2021, 108
DÖV 2021, 89
NVwZ 2020, 1758
ZfBR 2021, 63
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 8.16

Erfolgreiche Revision im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan; Wiedernutzbarmachung von Flächen als Maßnahme der Innenentwicklung; Bestimmung der Zugehörigkeit einer tatsächlich vorbelasteten Brachfläche zum Siedlungsbereich nach der Verkehrsauffassung

BVerwG, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 4 CN 4.19

DRsp Nr. 2020/16146

Erfolgreiche Revision im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan; Wiedernutzbarmachung von Flächen als Maßnahme der Innenentwicklung; Bestimmung der Zugehörigkeit einer tatsächlich vorbelasteten Brachfläche zum Siedlungsbereich nach der Verkehrsauffassung

1. Die Wiedernutzbarmachung einer Fläche als Maßnahme der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist erst ausgeschlossen, wenn eine ehemals dem Siedlungsbereich angehörende, baulich in Anspruch genommene Fläche diese Zugehörigkeit wieder verloren hat.2. Ob eine tatsächlich vorbelastete Brachfläche weiterhin dem Siedlungsbereich angehört, bestimmt die Verkehrsauffassung.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2019 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 13a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans "Ortszentrum Glindow" - Teil A - 2. Änderung aus dem Jahr 2015 (im Folgenden: Änderungs-Bebauungsplan), den die Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt hat.