OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2020
10 D 43/17.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. c); BauNVO § 11 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 182

Erfolgreiches Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan; Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben; Unwirksame Beschränkung der in dem Baugebiet zulässigen Anlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 10 D 43/17.NE

DRsp Nr. 2020/17257

Erfolgreiches Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan; Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben; Unwirksame Beschränkung der in dem Baugebiet zulässigen Anlagen

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. "Gebiet: S3.-T1., K1. und L1. in S4.-M1." der T11. S5. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. c); BauNVO § 11 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand