VGH Bayern - Beschluss vom 16.04.2018
1 NE 18.358
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 13a Abs. 2 Nr. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1;

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug eines Bebauungsplans bei Geltendmachung einer Verletzung von Grundsätzen des Gebietserhaltungsanspruchs; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichenden Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 1 NE 18.358

DRsp Nr. 2018/8704

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug eines Bebauungsplans bei Geltendmachung einer Verletzung von Grundsätzen des Gebietserhaltungsanspruchs; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichenden Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 13a Abs. 2 Nr. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans "A...straße", den die Antragsgegnerin am 12. September 2017 beschlossen und am 8. Dezember 2017 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung A... Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans "A...straße" aus dem Jahr 1999, der für diesen Bereich ein Dorfgebiet ausweist. Für das Grundstück des Antragstellers sind darin mehrere Bauräume für Bestandsgebäude sowie ein Bauraum für ein zweigeschossiges Gebäude festgesetzt.