VGH Bayern - Urteil vom 10.10.2018
2 N 16.1285
Normen:
GO Art. 26 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; BauGB § 10 Abs. 3 S. 1; BauGB § 30 Abs. 1; BBauG § 173 Abs. 3 S. 1;

Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan über ein Gewerbegebiet im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausfertigung der Planurkunde; Anforderungen an den Ausschluss einzelner Nutzungen bei einem übergeleiteten Baulinienplan

VGH Bayern, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 2 N 16.1285

DRsp Nr. 2018/16334

Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan über ein Gewerbegebiet im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausfertigung der Planurkunde; Anforderungen an den Ausschluss einzelner Nutzungen bei einem übergeleiteten Baulinienplan

1. Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist im Normenkontrollverfahren in der Regel antragsbefugt, wenn er sich gegen seinen Grund und Boden betreffende Festsetzungen wehrt. Auch Mieter oder Pächter können antragsbefugt sein, z.B. wenn der Bebauungsplan dadurch in Rechte der Mieter eingreift, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen können. Ein Pächter ist dann antragsbefugt, wenn für die von ihm genutzte Fläche eine andere Nutzungsart festgesetzt wird.2. Die Grundrechte auf Berufsausübung und auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bestehen nur im Rahmen der Gesetze, so dass Einschränkungen durch einen Bebauungsplan grundsätzlich zulässig sind. Eine nicht genehmigte und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähige, aber ausgeübte Nutzung stellt kein im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigendes Abwägungsmaterial dar.