BGH - Beschluss vom 16.04.2019
VI ZB 44/18
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
BB 2019, 1537
DB 2019, 2295
FamRZ 2019, 1440
MDR 2019, 955
NJW-RR 2019, 1207
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 75/17
OLG Hamburg, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 114/17

Erforderliche Vorkehrungen des Rechtsanwalts zur Wahrung von Fristen; Erforderliche Vertretungsabsprachen des Einzelanwalts; Ausreichende fristwahrende Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal; Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen VI ZB 44/18

DRsp Nr. 2019/9075

Erforderliche Vorkehrungen des Rechtsanwalts zur Wahrung von Fristen; Erforderliche Vertretungsabsprachen des Einzelanwalts; Ausreichende fristwahrende Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal; Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

a) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen. Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann.b) Ein Rechtsanwalt muss, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.

Tenor