OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2011
7 A 753/10
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 1; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1;

Erforderlichkeit der Prüfung einer umfassenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens i.R.d. § 6 Bauordnung (BauO) NRW

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 7 A 753/10

DRsp Nr. 2011/8645

Erforderlichkeit der Prüfung einer umfassenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens i.R.d. § 6 Bauordnung (BauO) NRW

1. Bei den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW angesprochenen planungsrechtlichen Vorschriften handelt es sich allein um diejenigen über die Bauweise. Hingegen ist es für die Prüfung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW nicht erheblich, welches Maß die jeweilige Bebauung hat.2. Der Vorrang des Bauplanungsrechts besagt nur, dass das landesrechtliche Bauordnungsrecht sich nicht in Widerspruch zu den Vorgaben des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts setzen darf.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 1; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anfechtungsklagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt.