Erforderlichkeit einer Mitwirkungshandlung des Bestellers
OLG Celle, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 22 U 266/99
DRsp Nr. 2001/14073
Erforderlichkeit einer Mitwirkungshandlung des Bestellers
»Eine im Sinne des § 642 Abs. 1BGB bei der Herstellung des Werkes erforderliche Handlung des Bestellers ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn zur mangelfreien Herstellung des Werkes die Schaffung von bauklimatisch erforderlichen Arbeitsbedingungen geboten erscheint, sondern im Baugewerbe ist auch beim BGB -Bauvertrag eine Handlung des Bestellers erst dann im Sinne des § 642 Abs. 1BGB erforderlich, wenn die Unterlassung der Handlung den Auftragnehmer außer Stande setzt, die Leistung auszuführen (vgl. § 9 Nr. 1a VOB/B).«