VGH Hessen - Beschluss vom 14.06.2010
4 A 879/10.Z
Normen:
HBO § 6 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 162/09

Erforderlichkeit einer unmittelbaren und gestalterischen Beziehung zu einer Gebäudefassade bei vor eine Außenwand vortretenden Bauteilen und Vorbauten i.S.d. § 6 Abs. 6 Hessische Bauordnung (HBO); Beachtung auch des den Abstandsregelungen zugrunde liegenden Schutzzwecks bei der Auslegung des Begriffs Vorbau und der Prüfung von Auswirkungen eines vorspringenden Gebäudeteils; Annahme von Vorbauten i.S.d. § 6 Abs. 6 HBO bei einer Gliederung einer Fassade durch Vorsprünge und Rücksprünge; Zulässigkeit einer abstandsrechtlichen Privilegierung bei einer fehlenden Unterkellerung zur Vermeidung eines nutzlosen Winkels für einen Gebäudevorsprung

VGH Hessen, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 4 A 879/10.Z

DRsp Nr. 2010/11897

Erforderlichkeit einer unmittelbaren und gestalterischen Beziehung zu einer Gebäudefassade bei vor eine Außenwand vortretenden Bauteilen und Vorbauten i.S.d. § 6 Abs. 6 Hessische Bauordnung (HBO); Beachtung auch des den Abstandsregelungen zugrunde liegenden Schutzzwecks bei der Auslegung des Begriffs Vorbau und der Prüfung von Auswirkungen eines vorspringenden Gebäudeteils; Annahme von Vorbauten i.S.d. § 6 Abs. 6 HBO bei einer Gliederung einer Fassade durch Vorsprünge und Rücksprünge; Zulässigkeit einer abstandsrechtlichen Privilegierung bei einer fehlenden Unterkellerung zur Vermeidung eines nutzlosen Winkels für einen Gebäudevorsprung

1. Vor die Außenwand vortretende Bauteile und Vorbauten im Sinne von § 6 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind Gebäudeteile, die sich aufgrund der ihnen zugedachten Funktionen und nach der Bautradition ausschließlich vor einer Außenwand anordnen lassen und daher eine unmittelbare gestalterische und funktionale Beziehung zu der Gebäudefassade aufweisen.2. Ein Erker ist nicht nur durch seine Anordnung an der Wand, sondern auch durch seine Funktion für das Haus gekennzeichnet; als Funktionen eines Erkers kommen Ausblick, Belichtung und Fassadengestaltung in Betracht.