VGH Bayern - Urteil vom 16.11.2015
2 N 14.181
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 24; GO Art. 52 Abs. 2 S. 1;

Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung; Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials; Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer Planungsentscheidung

VGH Bayern, Urteil vom 16.11.2015 - Aktenzeichen 2 N 14.181

DRsp Nr. 2016/784

Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung; Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials; Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer Planungsentscheidung

Tenor

I.

Der Bebauungsplan "Reines Wohngebiet an der H. Straße - Süd", bekannt gemacht am 26. Januar 2013, wird für unwirksam erklärt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 24; GO Art. 52 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand