BGH - Urteil vom 20.09.2018
I ZR 71/17
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a)-b) und Nr. 4; UWG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2019, 196
MDR 2019, 175
WRP 2019, 184
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 127/13
OLG Frankfurt/Main, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 175/15

Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden Hinweisen auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen für eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne aufgrund der Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen; Systematischer Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbewerbers als Behinderung (hier: Industrienähmaschinen)

BGH, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen I ZR 71/17

DRsp Nr. 2018/18473

Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden Hinweisen auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen für eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne aufgrund der Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen; Systematischer Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbewerbers als Behinderung (hier: Industrienähmaschinen)

a) Für eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne aufgrund der Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen sind über eine fast identische Nachahmung hinausgehende Hinweise auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen erforderlich.b) Eine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG kommt beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse einer Mitbewerberin in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a)-b) und Nr. 4; UWG § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

a. b. c. d. e.