OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.2016
6 U 175/15
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a)-b);
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 127/13

Ansprüche wegen einer HerkunftstäuschungAusnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung einer nachgeahmten Ware

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 6 U 175/15

DRsp Nr. 2020/4464

Ansprüche wegen einer Herkunftstäuschung Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung einer nachgeahmten Ware

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.08.2015 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 1.000.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a)-b);

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen

Die Klägerin beantragt,