BGH - Beschluss vom 25.08.2020
VIII ZR 300/18
Normen:
ZPO § 321a Abs. 4; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 172/11
LG Berlin, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 S 65/12

Erfordernis der Einlegung einer Gehörsrüge durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Anhörungsrüge des Klägers; Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 300/18

DRsp Nr. 2020/13396

Erfordernis der Einlegung einer Gehörsrüge durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Anhörungsrüge des Klägers; Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 22. Juli 2020 gegen das Senatsurteil vom 17. Juni 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Soweit seine Eingabe zugleich als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, wird sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4; ZPO § 78b;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger, der die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) rügt, hat seine Gehörsrüge nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) liegen - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 28. April 2020 ausgeführt hat - nicht vor. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, bringt er nicht vor.