Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln –
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 25.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen einer Prospektwerbung, in der das Produkt mit dem auf ihm befindlichen Testsiegel abgebildet ist.
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