OLG Köln - Urteil vom 10.07.2020
6 U 284/19
Normen:
UWG § 5 a;
Fundstellen:
GRUR 2020, 1098
WRP 2020, 1219
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 55/19

Erfordernis der Fundstellenangabe wegen Bewerbung eines Produkts als Testsieger

OLG Köln, Urteil vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 6 U 284/19

DRsp Nr. 2020/11989

Erfordernis der Fundstellenangabe wegen Bewerbung eines Produkts als Testsieger

Eine Testsiegerwerbung, die zur Fundstellenangabe zwingt, liegt auch dann vor, wenn der Händler in einem Werbeprospekt lediglich das unveränderte Produkt abbildet, auf dem das Testsieger-Siegel gut zu erkennen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 55/19 – wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 25.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 5 a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen einer Prospektwerbung, in der das Produkt mit dem auf ihm befindlichen Testsiegel abgebildet ist.