VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.05.2020
A 11 S 2277/19
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; EMRK Art. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 842
FamRZ 2020, 1511
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 16824/17

Erfordernis der Vornahme einer Gefahrenprognose unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bzgl. Bestehens von Unterhaltsverpflichtungen eines Asylbewerbers gegenüber Familienangehörigen; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen A 11 S 2277/19

DRsp Nr. 2020/7584

Erfordernis der Vornahme einer Gefahrenprognose unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bzgl. Bestehens von Unterhaltsverpflichtungen eines Asylbewerbers gegenüber Familienangehörigen; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

1. Der Umstand, dass ein Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen unterliegt, zählt bei der Prognose, ob für ihn eine nach § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK relevante tatsächliche Gefahr besteht, zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles zu berücksichtigen sind.2. Das Bestehen solcher Unterhaltsverpflichtungen entbindet mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK nicht vom Erfordernis, die Gefahrenprognose unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles vorzunehmen. Dabei spielen der tatsächliche Unterhaltsbedarf der Familienangehörigen, das Vorhandensein von Vermögen, die bisherige Form der Bedarfsdeckung sowie die Bereitschaft Dritter (insbesondere naher Familienangehöriger), erforderlichenfalls zur Bedarfsdeckung beizutragen, eine wichtige Rolle.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2019 - A 9 K 16824/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AufenthG § 60 Abs. 5;