LG Wuppertal, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 40/15
OLG Düsseldorf, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 54/15
Erfüllen der Informationspflichten durch einen Unternehmer vor Absendung des Bestellscheins bei einem Kauf auf Probe; Auslösen eines Fernabsatzgeschäfts durch die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden; Beifügen des Muster-Widerrufsformulars einem Werbeprospekt
BGH, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen I ZR 54/16
DRsp Nr. 2019/11167
Erfüllen der Informationspflichten durch einen Unternehmer vor Absendung des Bestellscheins bei einem Kauf auf Probe; Auslösen eines Fernabsatzgeschäfts durch die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden; Beifügen des Muster-Widerrufsformulars einem Werbeprospekt
a) Bei einem Kauf auf Probe, bei dem die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden ein Fernabsatzgeschäft auslöst, muss der Unternehmer die Informationspflichten gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1EGBGB vor Absendung des Bestellscheins erfüllen.b) Die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU erforderlichen Informationen sind grundsätzlich unmittelbar in dem für den Fernabsatz benutzten Fernkommunikationsmittel selbst zu erteilen.
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