BGH - Urteil vom 11.04.2019
I ZR 54/16
Normen:
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 246a § 4 Abs. 1; RL 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h); RL 2011/83/EU Art. 8 Abs. 1; BGB § 312d Abs. 1; UWG § 3a;
Fundstellen:
BB 2019, 1794
BB 2019, 1873
GRUR 2019, 961
MDR 2019, 1144
MMR 2020, 235
WM 2019, 2375
WRP 2019, 1176
ZIP 2019, 1669
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 40/15
OLG Düsseldorf, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 54/15

Erfüllen der Informationspflichten durch einen Unternehmer vor Absendung des Bestellscheins bei einem Kauf auf Probe; Auslösen eines Fernabsatzgeschäfts durch die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden; Beifügen des Muster-Widerrufsformulars einem Werbeprospekt

BGH, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen I ZR 54/16

DRsp Nr. 2019/11167

Erfüllen der Informationspflichten durch einen Unternehmer vor Absendung des Bestellscheins bei einem Kauf auf Probe; Auslösen eines Fernabsatzgeschäfts durch die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden; Beifügen des Muster-Widerrufsformulars einem Werbeprospekt

a) Bei einem Kauf auf Probe, bei dem die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden ein Fernabsatzgeschäft auslöst, muss der Unternehmer die Informationspflichten gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Absendung des Bestellscheins erfüllen.b) Die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU erforderlichen Informationen sind grundsätzlich unmittelbar in dem für den Fernabsatz benutzten Fernkommunikationsmittel selbst zu erteilen.