VG Hamburg, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2094/06
Erfüllung der Anforderungen des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips durch das Hamburger Modell des Business Improvement District; Qualifizierung einer Innovationsabgabe als eine beitragsähnliche Sonderabgabe eigener Art; Rechtmäßigkeit der beitragsähnlichen Sonderabgabe; Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für das Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren (GSED)
OVG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 1 Bf 149/09
DRsp Nr. 2010/18555
Erfüllung der Anforderungen des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips durch das Hamburger Modell des Business Improvement District; Qualifizierung einer Innovationsabgabe als eine beitragsähnliche Sonderabgabe eigener Art; Rechtmäßigkeit der beitragsähnlichen Sonderabgabe; Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für das Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren (GSED)
Das Hamburger Modell des Business Improvement District genügt den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an Innovationsabgaben (Gesetzesvorbehalt, mittelbare Staatsverwaltung).Die beitragsähnliche Sonderabgabe entspricht den an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zu stellenden Anforderungen. Sie verletzt nicht den Gleichheitssatz, weil sie nur von den Grundeigentümern und nicht den Mietern erhoben wird.Es handelt sich um ein Gesetz zur Förderung der Wirtschaft, für das der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat.Die Abgabenerhebung führt nicht zu einer unzulässigen Beihilfe. In dem vorliegenden Fall musste der Vorhabenträger nicht im Wege eines Vergabeverfahrens (Ausschreibung) ausgewählt werden.Zur rückwirkenden Heilung einer Abgabenverordnung.
Tenor
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