Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 f. ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht, weil die Sache für eine abschließende Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren noch nicht reif ist; es bedarf dazu weiterer Aufklärung.
1. Unzutreffend und ohne sich mit dem ausführlichen Vortrag der Antragstellerin insbesondere im Beschwerdeverfahren auseinanderzusetzen nimmt der erkennende Einzelrichter des Landgerichts die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Lüneburg an.
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