OLG Celle - Beschluss vom 16.01.2009
14 W 53/08
Normen:
BGB § 269 Abs. 1; ZPO § 29; HOAI § 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 625
OLGReport-Celle 2009, 242
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 263/08

Erfüllungsort bei einem Architektenvertrag

OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 14 W 53/08

DRsp Nr. 2010/196

Erfüllungsort bei einem Architektenvertrag

Verpflichtet sich ein Architekt, die Planung und Bauaufsicht für ein Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des Bauwerkes. Einheitlicher Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Architektenvertrag ist daher der Ort des Bauwerkes.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 269 Abs. 1; ZPO § 29; HOAI § 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 f. ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht, weil die Sache für eine abschließende Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren noch nicht reif ist; es bedarf dazu weiterer Aufklärung.

1. Unzutreffend und ohne sich mit dem ausführlichen Vortrag der Antragstellerin insbesondere im Beschwerdeverfahren auseinanderzusetzen nimmt der erkennende Einzelrichter des Landgerichts die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Lüneburg an.