Zuständig ist das Landgericht Essen.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch vorgenommen werden, wenn - wie hier - Klage bereits erhoben ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 36 Rdnr. 16 m.w.N.). Das Oberlandesgericht Köln ist für diese Entscheidung zuständig, weil das zunächst angerufene Landgericht Köln in seinem Bezirk liegt (§ 36 Abs. 2 ZPO).
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