OLG Köln - Beschluss vom 12.05.2010
8 W 34/10
Normen:
ZPO § 29;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 636/09

Erfüllungsort bei einem Architektenvertrag

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 8 W 34/10

DRsp Nr. 2010/11194

Erfüllungsort bei einem Architektenvertrag

Bei einem Architektenvertrag liegt der Erfüllungsort nur dann am Ort des Bauwerks, wenn der Architekt wesentliche geschuldete Leistungen - wie etwa die Bauaufsicht - dort zu erbringen hat. Dies ist bei einem Projektsteuerungs- und Baubetreuungsvertrag nicht der Fall.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Essen.

Normenkette:

ZPO § 29;

Gründe

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch vorgenommen werden, wenn - wie hier - Klage bereits erhoben ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 36 Rdnr. 16 m.w.N.). Das Oberlandesgericht Köln ist für diese Entscheidung zuständig, weil das zunächst angerufene Landgericht Köln in seinem Bezirk liegt (§ 36 Abs. 2 ZPO).