SchlHOLG - Beschluss vom 25.11.2009
2 W 164/09
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 29;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1111
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 81 C 901/09
AG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 62 C 561/09

Erfüllungsort bei einer Werklohnklage; Bindungswirkung einer Verweisung

SchlHOLG, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 2 W 164/09

DRsp Nr. 2010/9842

Erfüllungsort bei einer Werklohnklage; Bindungswirkung einer Verweisung

Zwar ist bei Bauverträgen gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen regelmäßig der Ort des Bauwerkes. Jedoch ist eine Verweisung an das Gericht des Wohnorts des Auftraggebers nicht willkürlich und damit bindend, wenn sie darauf gestützt wird, dass es sich vorliegend nicht um Bau-, sondern allgemein um einen Werkvertrag handelt und dass die Rechtsprechung zum Bauvertrag darauf gerade nicht anwendbar sei.

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Flensburg bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 29;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn in Höhe von 136,18 € für die Reparatur eines Ölkessels in einem Haus in Marne. Die Beklagte bestreitet, den Auftrag erteilt zu haben. Sie wohnt in Flensburg und war auch zur Zeit der behaupteten Auftragserteilung nicht im Bezirk des Amtsgerichts Meldorf wohnhaft.

Die Klägerin hat ihre Ansprüche zunächst im gerichtlichen Mahnverfahren verfolgt und dabei das Amtsgericht Meldorf als Prozessgericht angegeben. Nach Widerspruch ist die Sache durch das Mahngericht an das Amtsgericht Meldorf abgegeben worden.