Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Flensburg bestimmt.
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn in Höhe von 136,18 € für die Reparatur eines Ölkessels in einem Haus in Marne. Die Beklagte bestreitet, den Auftrag erteilt zu haben. Sie wohnt in Flensburg und war auch zur Zeit der behaupteten Auftragserteilung nicht im Bezirk des Amtsgerichts Meldorf wohnhaft.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche zunächst im gerichtlichen Mahnverfahren verfolgt und dabei das Amtsgericht Meldorf als Prozessgericht angegeben. Nach Widerspruch ist die Sache durch das Mahngericht an das Amtsgericht Meldorf abgegeben worden.
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