BVerwG - Beschluss vom 08.07.2020
9 A 8.19
Normen:
VwGO § 105; VwGO § 173 S. 1;

Ergänzung und Berichtigung der Sitzungsniederschrift wegen Unrichtigkeit (hier: Aufnahme der Bitte um Gewährung einer Schriftsatzfrist)

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 9 A 8.19

DRsp Nr. 2020/11241

Ergänzung und Berichtigung der Sitzungsniederschrift wegen Unrichtigkeit (hier: Aufnahme der Bitte um Gewährung einer Schriftsatzfrist)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2020 wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 105; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet, denn das Protokoll leidet an keiner Unrichtigkeit im Sinne des § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO.

1. Die Sitzungsniederschrift ist nicht - im Anschluss an die Protokollierung des Schriftsatznachlasses (S. 2 unten) - dahin zu ergänzen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger gebeten habe, die bis Sonntag, den 28. Juni 2020, gewährte Schriftsatzfrist bis mindestens Montag, den 29. Juni 2020, zu verlängern und der Vorsitzende diese Bitte abgelehnt habe, weil sie mit dem Zeitplan für die Beratung und Verkündung nicht vereinbar sei.