Der Antrag der Kläger auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2020 wird abgelehnt.
Der Antrag ist unbegründet, denn das Protokoll leidet an keiner Unrichtigkeit im Sinne des §
1. Die Sitzungsniederschrift ist nicht - im Anschluss an die Protokollierung des Schriftsatznachlasses (S. 2 unten) - dahin zu ergänzen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger gebeten habe, die bis Sonntag, den 28. Juni 2020, gewährte Schriftsatzfrist bis mindestens Montag, den 29. Juni 2020, zu verlängern und der Vorsitzende diese Bitte abgelehnt habe, weil sie mit dem Zeitplan für die Beratung und Verkündung nicht vereinbar sei.
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