BGH - Urteil vom 08.09.2016
VII ZR 168/15
Normen:
ZPO § 304;
Fundstellen:
BauR 2017, 1098
BauR 2017, 136
MDR 2016, 1377
NJW 2016, 8
NZBau 2016, 759
ZfBR 2017, 47
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 348/13
OLG Celle, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 12/15

Ergehen eines Grundurteils bei einer Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks

BGH, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen VII ZR 168/15

DRsp Nr. 2016/17122

Ergehen eines Grundurteils bei einer Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks

Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht überhaupt keine Feststellungen zu Mängeln des Ingenieurwerks, die zu vom Auftraggeber geltend gemachten Mängeln der am Bauwerk installierten Anlagen geführt haben, getroffen hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrags (Klageantrag Nr. 3) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 304;

Tatbestand