AG Bonn - Urteil vom 29.12.2010
116 C 84/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-Prax 2011, 158
GRUR-RR 2011, 283-285

Erheblichkeit der Wirksamkeit einer in einer Eintragungsofferte enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung; Vereinbarkeit der Bewertung eines wirtschaftlichen Werts einer Eintragung einer Marke mit Null bzw. mit nahezu Null mit den Guten Sitten; Annahme einer arglistige Täuschung aufgrund einer seit mehreren Jahren in unveränderter, missverständlicher und potentiell irreführender Form verwendeter Eintragungsofferte

AG Bonn, Urteil vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 116 C 84/09

DRsp Nr. 2013/8633

Erheblichkeit der Wirksamkeit einer in einer "Eintragungsofferte" enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung; Vereinbarkeit der Bewertung eines wirtschaftlichen Werts einer Eintragung einer Marke mit "Null" bzw. mit nahezu "Null" mit den Guten Sitten; Annahme einer arglistige Täuschung aufgrund einer seit mehreren Jahren in unveränderter, missverständlicher und potentiell irreführender Form verwendeter Eintragungsofferte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Verlagsgesellschaft und führt ein Verzeichnis für eingetragene Marken- und Warenzeichen in Form einer Datenbank, die inzwischen auch online im Internet über die Adresse http://n1.de abrufbar ist.