OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.08.2023
4 P 10/23 EK
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 2; GVG § 198 Abs. 5 S. 2;

Erhebung der Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer i.R.d. Frist; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.08.2023 - Aktenzeichen 4 P 10/23 EK

DRsp Nr. 2023/11209

Erhebung der Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer i.R.d. Frist; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 2; GVG § 198 Abs. 5 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg; er ist unbegründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.