BGH - Beschluss vom 28.03.2019
I ZB 81/18
Normen:
ZPO § 802a Abs. 2 Nr. 2 -3; ZPO § 802c; ZPO § 802l; RVG -VV Nr. 3309; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 853/18
LG Berlin, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 427/18

Erhebung einer Verfahrensgebühr als Vollstreckungskosten eines Gläubigers für die Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher

BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen I ZB 81/18

DRsp Nr. 2019/6842

Erhebung einer Verfahrensgebühr als Vollstreckungskosten eines Gläubigers für die Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher

Die Vollstreckungsmaßnahmen des § 802c ZPO und des § 802l ZPO unterscheiden sich nach ihrem konkreten Zweck im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung erheblich. Während die Vermögensauskunft auf eine umfassende, keiner Überprüfung unterzogene Selbstauskunft des Schuldners zielt, holt der Gerichtsvollzieher im Verfahren nach § 802l ZPO Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten ein.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2018 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Lichtenberg vom 27. August 2018 abgeändert.

Die Rechtspflegerin wird angewiesen, auf den Antrag der Gläubigerin vom 3. August 2018 weitere Vollstreckungskosten in Höhe von 215 € in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gegenstandswert: 215 €

Normenkette:

ZPO § 802a Abs. 2 Nr. 2 -3; ZPO § 802c; ZPO § 802l; RVG -VV Nr. 3309; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe