Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4.April 2007 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks K...straße.., Flurstück Nr. F1... der Gemarkung W... in D... Das 757 m2 große Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut.
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