VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2022
2 S 290/22
Normen:
KAG § 40; BauGB § 30 Abs. 1; LBO BW § 4 Abs. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3730/19

Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Zweiterschließung des Grundstücks eines Eigentümers; Erreichbarkeit des Baugrundstücks in Wohngebieten für Fußgänger durch Zugang

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 2 S 290/22

DRsp Nr. 2022/17587

Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Zweiterschließung des Grundstücks eines Eigentümers; Erreichbarkeit des Baugrundstücks in Wohngebieten für Fußgänger durch Zugang

1. Der Erschließungsvorteil, den ein Grundstück durch eine Erschließungsanlage erfährt, besteht darin, dass es überhaupt erschließungsbeitragsrechtlich relevant bebaubar wird. Danach ist auch auf Grundlage des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes ein Grundprinzip des Erschließungsbeitragsrechts die Abkoppelung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach § 40 KAG vom sogenannten Baufall, d.h. der tatsächlichen Grundstücksnutzung, und das Anknüpfen an die Baureife, d.h. die zulässige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen einer Zweiterschließung, wenn die Bebaubarkeit für eine bereits vorhandene Bebauung durch eine weitere Erschließungsanlage sichergestellt wird.