BGH - Urteil vom 22.06.2021
KZR 69/15
Normen:
BGB § 315 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AEUV Art. 102; GWB a.F. § 33;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 103/10
KG, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1/11

Erhebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens; Rückzahlung bereits entrichteter Stationsnutzungsentgelte hinsichtlich Billigkeit der geforderten Entgelte

BGH, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen KZR 69/15

DRsp Nr. 2021/16351

Erhebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens; Rückzahlung bereits entrichteter Stationsnutzungsentgelte hinsichtlich Billigkeit der geforderten Entgelte

1. Die vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Überprüfung von Infrastrukturnutzungsentgelten am Maßstab des § 315 BGB und die gerichtliche Neufestsetzung eines billigen Entgelts haben zu unterbleiben.2. Regulierungsrechtliche Vorgaben sind bei der Prüfung des Verhaltens eines Infrastrukturunternehmens am Maßstab des Art. 102 AEUV zwingend zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 31. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AEUV Art. 102; GWB a.F. § 33;

Tatbestand

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in Deutschland. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt Bahnhöfe der Beklagten in Sachsen und Thüringen.