Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXXXXXXXXX - wird zurückgewiesen.
I.
Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß §
II.
Die zulässige Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung nach §
Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde war gemäß Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des
III.
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