LSG Bayern - Beschluss vom 19.04.2016
L 15 SF 72/15 E
Normen:
BGB §§ 164 ff.; GKG (2004) § 22 Abs. 1; GKG (2004) § 28 Abs. 2; OWiG § 107 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 495/14

Erhebung von Kosten im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtsanwalt ist Auslagenschuldner der Aktenversendungspauschale bei von ihm beantragter Akteneinsicht

LSG Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 72/15 E

DRsp Nr. 2016/8389

Erhebung von Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtsanwalt ist Auslagenschuldner der Aktenversendungspauschale bei von ihm beantragter Akteneinsicht

Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des von ihm vertretenen Prozessbeteiligten Akteneinsicht, ist der Rechtsanwalt, nicht der Prozessbeteiligte, der Auslagenschuldner gemäß § 28 Abs. 2 GKG.

1. Die Erhebung der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG hat bei dem zu erfolgen, der die Akten angefordert hat; hat dies ein Rechtsanwalt im Rahmen des ihm erteilten Mandats getan, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Bundesgerichtshofs sowie dies Bundesverwaltungsgerichts er selbst, nicht der Mandant, der Auslagenschuldner. 2. Wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten erfolgt, ist davon die Frage zu unterscheiden, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. 3. Darüber entscheidet der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation: Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeutet für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB §§ 164 ff.; GKG (2004) § 22 Abs. 1; GKG (2004) § 28 Abs. 2; OWiG § 107 Abs. 5;

Gründe

I.