BVerwG - Urteil vom 20.03.2014
4 C 23.13
Normen:
BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 3 S. 1; BauGB § 162 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -4; BauGB § 163 Abs. 1 S. 3; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b);
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 212/11

Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen für das Sanierungsgebiet Südmarkt im Stadtgebiet hinsichtlich Verjährung

BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 4 C 23.13

DRsp Nr. 2014/12320

Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen für das Sanierungsgebiet "Südmarkt" im Stadtgebiet hinsichtlich Verjährung

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 3 S. 1; BauGB § 162 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -4; BauGB § 163 Abs. 1 S. 3; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b);

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge.

Im Jahre 1978 beschloss der Rat der Beklagten die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Südmarkt" im Stadtgebiet der Beklagten. Nach Genehmigung und Bekanntmachung der Sanierungssatzung führte die Beklagte verschiedene Ordnungs- und Sanierungsmaßnahmen durch; im Jahr 1989 schloss sie die letzten Sanierungsmaßnahmen ab. In den Jahren 1989 bis 1992 rechnete die Beklagte gegenüber dem Regierungspräsidenten Düsseldorf die für die Sanierung erhaltenen Zuwendungen ab; der Schlussverwendungsnachweis datiert vom 11. März 1992; mit Schreiben vom 15. Juni 1992 erklärte der Regierungspräsident das Modellvorhaben Südmarkt I (städtebaulicher Teil) haushalts- bzw. zuwendungsrechtlich für abgeschlossen.