BVerwG - Urteil vom 09.12.2015
9 C 27.14
Normen:
BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 125 Abs. 1 und 3; BauGB § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1; BauGB § 128 Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 133 Abs. 3; StrWG NRW § 45;
Fundstellen:
BVerwGE 153, 306
DÖV 2016, 531
NVwZ 2016, 7
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2908/12
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 1766/13

Erhehbung von Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinden für nicht in ihre gesetzliche Baulast fallende Erschließungsanlagen; Übernahme der Baulast durch öffentlichrechtliche Vereinbarung mit dem gesetzlichen Baulastträger; Rechtmäßigkeitsprüfung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage im Gemeindegebiet

BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 9 C 27.14

DRsp Nr. 2016/3926

Erhehbung von Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinden für nicht in ihre gesetzliche Baulast fallende Erschließungsanlagen; Übernahme der Baulast durch öffentlichrechtliche Vereinbarung mit dem gesetzlichen Baulastträger; Rechtmäßigkeitsprüfung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage im Gemeindegebiet

Die Gemeinden dürfen Erschließungsbeiträge für nicht in ihre gesetzliche Baulast fallende Erschließungsanlagen dann erheben, wenn sie durch öffentlichrechtliche Vereinbarung mit dem gesetzlichen Baulastträger die Baulast übernommen haben; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Übernahme der Baulast lediglich eine Grenzkorrektur im Bereich des Übergangs einer Kreis- in eine Gemeindestraße betrifft (Fortentwicklung von BVerwG, Urteile vom 5. September 1975 - 4 C 2.73 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 13 und vom 25. November 1981 - 8 C 10.81 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 22).

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 125 Abs. 1 und 3; BauGB § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1; BauGB § 128 Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 133 Abs. 3;