LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2022
26 Ta (Kost) 6108/21
Normen:
BGB § 158 Abs. 2; GKG § 33 Abs. 9;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 176
NZA 2022, 432
NZA-RR 2022, 209
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 9872/20

Erhöhung des Gegenstandswerts durch hilfsweise Kündigungen im VergleichGebührenrechtliche Bewertung mehrerer Kündigungen mit unterschiedlichen EndzeitenAuslegung eines KündigungsschutzantragsGebührenrechtliche Berücksichtigung eines Hilfsantrags als ursprünglichen HauptantragRegelungswille bei AuflösungsvergleichKeine Erhöhung für den Gegenstandswert bei Vorsichtskündigungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6108/21

DRsp Nr. 2022/3884

Erhöhung des Gegenstandswerts durch hilfsweise Kündigungen im Vergleich Gebührenrechtliche Bewertung mehrerer Kündigungen mit unterschiedlichen Endzeiten Auslegung eines Kündigungsschutzantrags Gebührenrechtliche Berücksichtigung eines Hilfsantrags als ursprünglichen Hauptantrag Regelungswille bei Auflösungsvergleich Keine Erhöhung für den Gegenstandswert bei Vorsichtskündigungen

1. Werden mehrere Kündigungen ausgesprochen, ist im Hinblick auf die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen. Bei den die weiteren Kündigungen betreffenden Anträgen handelt es sich regelmäßig um Hilfsanträge. Für diese ist der Gegenstandswert nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) zu erhöhen, wenn über sie entschieden wird oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (so auch Streitwertkommission Nr. 21.3: Mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten) (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19, Rn. 9).