BVerwG - Beschluss vom 04.05.2020
3 KSt 1.20
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 1 Abs. 1 S. 1;

Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in einer Kostenrechnung

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 3 KSt 1.20

DRsp Nr. 2020/8804

Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in einer Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 13. Januar 2020, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 Rn. 2), bleibt ohne Erfolg.

Die Kostenrechnung ist im Verfahren BVerwG 3 B 42.19 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2019 verworfen und dem Kläger, der dieses Rechtsmittel erfolglos eingelegt hatte, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.