BGH - Beschluss vom 12.08.2020
III ZB 74/19
Normen:
GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6; ZPO § 321a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 75/19
OLG Karlsruhe, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 44/19

Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen III ZB 74/19

DRsp Nr. 2020/12458

Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 11. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6; ZPO § 321a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1 Mit Beschluss vom 15. April 2020 hat der Senat die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2019 kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie weder fristgerecht eingelegt wurde noch den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO genügte. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 11. Mai 2020 hat sich der Antragsteller mit einem am 29. Juli 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben gewandt. Die Kostenbeamtin hat diese Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen.

II.

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).

III.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.