BGH - Beschluss vom 04.11.2021
I ZB 26/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 258/20
LG Fulda, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 13/21

Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen I ZB 26/21

DRsp Nr. 2021/17371

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2021 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780021129634 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - 1. Zivilkammer auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Beklagten mit der Kostenrechnung vom 14. Juli 2021 zum Kassenzeichen 780021129634 erhoben worden.

Mit seiner Eingabe vom 8. September 2021 wendet sich der Beklagte gegen diese Kostenrechnung. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Beklagten, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.), hat keinen Erfolg.