Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2021 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780021129634 - wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - 1. Zivilkammer auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Beklagten mit der Kostenrechnung vom 14. Juli 2021 zum Kassenzeichen 780021129634 erhoben worden.
Mit seiner Eingabe vom 8. September 2021 wendet sich der Beklagte gegen diese Kostenrechnung. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§
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