BGH - Beschluss vom 13.06.2023
VIII ZB 62/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 264/21
LG Memmingen, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 416/22

Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 13.06.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 62/22

DRsp Nr. 2023/9476

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2022 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 31. August 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 6. Mai 2022 (44 T 416/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 12. September 2022 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 5. Juni 2023.

II.

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.