Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2022 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 31. August 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 6. Mai 2022 (
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 5. Juni 2023.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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