Die Erinnerung des Klägers vom 15. Januar 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 7. September 2020 (Kostenrechnung vom 14. Oktober 2020, Kassenzeichen XXX ) wird zurückgewiesen.
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. September 2020 den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Senat auf 100.000 € festgesetzt. Mit der oben genannten Kostenrechnung ist von dem Kläger die Zahlung einer Gebühr in Höhe von 2.052 € angefordert worden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die Erstattung dieses Betrages verlangt, den er zwischenzeitlich beglichen habe. Der Kostenbeamte hat die Beanstandungen als Erinnerung nach §
II.
1. Das Schreiben des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß §
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