BGH - Beschluss vom 03.02.2021
IX ZR 93/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 227/17
OLG Karlsruhe, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 107/18

Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen IX ZR 93/20

DRsp Nr. 2021/3194

Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Klägers vom 15. Januar 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 7. September 2020 (Kostenrechnung vom 14. Oktober 2020, Kassenzeichen XXX ) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. September 2020 den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Senat auf 100.000 € festgesetzt. Mit der oben genannten Kostenrechnung ist von dem Kläger die Zahlung einer Gebühr in Höhe von 2.052 € angefordert worden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die Erstattung dieses Betrages verlangt, den er zwischenzeitlich beglichen habe. Der Kostenbeamte hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

1. Das Schreiben des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.