BVerwG - Beschluss vom 24.10.2017
3 KSt 4.17 (3 B 39.15)
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Geltendmachung einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht (VG)

BVerwG, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 3 KSt 4.17 (3 B 39.15)

DRsp Nr. 2018/717

Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Geltendmachung einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht (VG)

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 23. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2016 für das Verfahren BVerwG 3 B 39.15 (Kassenzeichen 1180 0344 3249) ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).

1. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 den Berichterstatter im Verfahren BVerwG 3 B 39.15, für das die streitigen Kosten erhoben werden, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Antrag ist offensichtlich unzulässig, wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in den Verfahren BVerwG 3 B 38.15 und 3 B 39.15 entschieden hat. Nichts anderes gilt, soweit sich das Befangenheitsgesuch auf das vorliegende Erinnerungsverfahren erstrecken sollte. Spezifische Ablehnungsgründe macht der Kläger insoweit nicht geltend.

2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.