BVerwG - Beschluss vom 02.02.2017
6 KSt 1.17
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4;

Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 6 KSt 1.17

DRsp Nr. 2017/2629

Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4;

Gründe

Die Rücksendung der vom Kläger mit der Bemerkung "Zurückweisung - Diese Ausfertigung entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften" versehenen Kostenrechnung vom 28. Dezember 2016 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 28. Dezember 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.