BVerwG - Beschluss vom 27.12.2016
20 KSt 1.16 (20 F 13.16)
Normen:
GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Fachsenats

BVerwG, Beschluss vom 27.12.2016 - Aktenzeichen 20 KSt 1.16 (20 F 13.16)

DRsp Nr. 2017/1089

Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Fachsenats

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. Dezember 2016 (Kassenzeichen: 1180 0390 2894) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

1. Zur Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Fachsenats vom 14. Dezember 2016 (Kassenzeichen: 1180 0390 2894) ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Zuständig ist der Einzelrichter, der nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan zum Berichterstatter bestimmt ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 20 KSt 1.09 - [...] Rn. 1 m.w.N.).

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet.

Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 14. Dezember 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.