BGH - Beschluss vom 04.09.2017
II ZR 59/16
Normen:
GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6; GKG Anlage 1 Nr. 1242;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 138/13
OLG Koblenz, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1069/14

Erinnerung gegen den Kostenansatz; Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs der Erinnerung gegen die Verletzung des Kostenrechts

BGH, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen II ZR 59/16

DRsp Nr. 2017/14809

Erinnerung gegen den Kostenansatz; Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs der Erinnerung gegen die Verletzung des Kostenrechts

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 (Kassenzeichen: 780017123424) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6; GKG Anlage 1 Nr. 1242;

Gründe

I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 2016 mit Beschluss vom 25. April 2017 zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 82.699,80 € festgesetzt. Die Beklagte hält die Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 für nicht begründet, weil der Rechtsstreit falsch entschieden sei. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe der Beklagten vom 21. Juli 2017 als Erinnerung nach § 66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen.

II. Die Eingabe der Beklagten vom 21. Juli 2017 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerunghat keinen Erfolg.