BGH - Beschluss vom 30.08.2017
II ZA 5/17
Normen:
GKG § 66; GKG Anlage 1 Nr. 1826; ZPO § 317 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Kitzingen, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 434/06
LG Würzburg, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 498/17

Erinnerung gegen den Kostenansatz; Wirksamkeit der Zustellung der Beschlussausfertigung

BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen II ZA 5/17

DRsp Nr. 2017/15899

Erinnerung gegen den Kostenansatz; Wirksamkeit der Zustellung der Beschlussausfertigung

Das Gesetz sieht keine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungsvermerk vor. Es genügt, dass die Abschrift durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" erkennen lässt, dass es sich um eine Ausfertigung handeln soll. Auch die Erklärung des Urkundsbeamten, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile der Entscheidung gleichlautend mit denen der Urschrift sind, braucht nicht wörtlich im Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein.

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 (Kassenzeichen 780017123432) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66; GKG Anlage 1 Nr. 1826; ZPO § 317 Abs. 4;

Gründe