BVerwG - Beschluss vom 17.12.2020
6 KSt 8.20 (6 B 37.20)
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Erinnerung gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen für das Beschwerdeverfahren und das Anhörungsrügeverfahren

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 6 KSt 8.20 (6 B 37.20)

DRsp Nr. 2021/1646

Erinnerung gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen für das Beschwerdeverfahren und das Anhörungsrügeverfahren

Tenor

Die Erinnerungen der Beschwerdeführerin gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2020 und 5. Oktober 2020 werden zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 4. August 2020 - 6 B 37.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:040820B6B37.20.0] - hat das Bundesverwaltungsgericht die unstatthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2020 verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde zuerst dem Ehemann der Klägerin mit Kostenrechnung vom 13. August 2020 eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60 € in Ansatz gebracht. Die Kostenrechnung wurde mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 dahingehend korrigiert, dass die Klägerin Adressatin und Kostenschuldnerin sei.