Die Erinnerungen der Beschwerdeführerin gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2020 und 5. Oktober 2020 werden zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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Mit Beschluss vom 4. August 2020 -
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