BGH - Beschluss vom 10.05.2021
III ZB 7/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stockach, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 211/19
LG Konstanz, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 9/21

Erinnerung gegen die Kostenrechnung

BGH, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen III ZB 7/21

DRsp Nr. 2021/8126

Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 14. April 2021 (Kassenzeichen 780021115820) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

1. Durch Beschluss vom 1. April 2021 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 28. Januar 2021 als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 14. April 2021 ist von der Beklagten gemäß KV-Nr. 1826 des Gerichtskostengesetzes (GKG) hiernach eine Festgebühr von 132 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre Erinnerung, der die zuständige Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.