BGH - Beschluss vom 07.05.2020
III ZB 68/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 1975
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 638/15
OLG Thüringen, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 664/19

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen III ZB 68/19

DRsp Nr. 2020/7203

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 31. Januar 2020 (Kassenzeichen 780020107154) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2020 die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. November 2019, mit der ihr Prozesskostenhilfe für eine unzulässige Rechtsbeschwerde versagt worden war, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 31. Januar 2020 ist von der Antragstellerin gemäß KV-Nr. 1700 des GKG eine Festgebühr von 60 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre Erinnerung, der die zuständige Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.