BGH - Beschluss vom 25.11.2020
XII ZR 131/19
Normen:
GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 418/14
OLG Frankfurt/Main, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 13/19

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen XII ZR 131/19

DRsp Nr. 2021/620

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 16. September 2020 gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 9. September 2020, Kassenzeichen: 780020135368) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6;

Gründe

Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter berufen (BGH Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 - NJW 2015, 2194).

Die als Widerspruch bezeichnete Eingabe ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl. § 66 GKG Rn. 16 ff.).

Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 2. September 2020 und die darin getroffene Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BGH Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96 - NJW-RR 1998, 503). Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 418/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen