OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.06.2019
12 B 568/19
Normen:
VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; VwGO § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 585/19

Erklärung eines Beschlusses für wirkungslos; Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 12 B 568/19

DRsp Nr. 2020/10543

Erklärung eines Beschlusses für wirkungslos; Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. April 2019 ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist durch die Berichterstatterin in entsprechender Anwendung von § 87 a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Zugleich ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für wirkungslos zu erklären.