OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2019
12 B 1623/18
Normen:
VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; VwGO § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 1960/18

Erklärung eines Beschlusses für wirkungslos; Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 12 B 1623/18

DRsp Nr. 2020/10553

Erklärung eines Beschlusses für wirkungslos; Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018 ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 315.870,50 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe

Das von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Es entspricht billigem Ermessen, ihm die Verfahrenskosten in beiden Instanzen aufzuerlegen, weil er durch seine Erklärung, die Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 30. Juli 2018 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, die Erledigung herbeigeführt hat und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats,

vgl. die Beschlüsse vom 1. April 2019 - 12 B 43/19 - und - 12 B 1435/18 -, beide in juris,